AGB
Unsere Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf dessen eigene
Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese werden
auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Leistung Vertragsinhalt.
2 Angebote, Auftragsbestätigungen und Beschaffenheitsangabe
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes
ausdrücklich vereinbart ist. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden sowie Nebenabreden oder Zusicherungen durch unsere
Mitarbeiter und Vertreter. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist
ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten
sind branchenübliche Näherungswerte und nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für Eigenschaften, die der
Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen insbesondere aufgrund
Werbung, Kennzeichnung oder Handelsbrauch erwartet. Diese Eigenschaften
gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, sofern sie ausdrücklich
schriftlich bestätigt sind. Dies gilt ebenso für Garantien. Wir behalten uns vor,
Konstruktions - und Formänderungen während der Lieferzeit vorzunehmen,
insbesondere solche, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf
Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sofern die Ware dadurch
nicht erheblich geändert oder die Eignung der bestellten Ware für die vertraglich
vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigt wird.
3 Preise
Unsere Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk einschließlich Verladen, jedoch
ohne Verpackung, Entladen und Montage. Sofern eine Montage mit dem
Besteller vereinbart ist, hat dieser die dafür entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Die Höhe dieser Kosten bestimmt sich nach Ziffer 14.5 dieser
Geschäftsbedingungen, sofern nicht anderes vereinbart ist.
4 Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten bei einer Maschinenlieferung folgende Zahlungsbedingungen:
4.1.1 Nach Erhalt der Auftragsbestätigung 30 %,
4.1.2 nach Abnahme der Maschine im Werk, spätestens jedoch acht Tage nach
Erhalt der Aufforderung der Abnahme 60 %,
4.1.3 nach Erhalt der Meldung der Versandbereitschaft 10 %.
4.2 Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von zehn Tagen
gerechnet ab dem Rechnungsdatum rein netto zu zahlen, sofern nichts anderes
vereinbart ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der
Zahlungseingang. Sämtliche Zahlungen sind nur auf die in den Rechnungen
angegebenen Konten zu leisten.
4.3 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 %, zu
berechnen. Übersteigt der hiernach ermittelte Verzugszins den gesetzlichen
Zinssatz, ist dem Besteller der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden, der
den gesetzlichen Zinssatz übersteigt, nicht entstanden ist. Ebenso ist der
Nachweis eines höheren Schadens durch uns zulässig.
4.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es nicht
auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Besteller
ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Zu sonstigen Sicherheitseinbehalten ist der Besteller nur
berechtigt, sofern diese vereinbart sind.
4.5 Zur Sicherung unserer Zahlungsforderungen sind wir jederzeit berechtigt,
vom Besteller geeignete Zahlungssicherheiten (z. B. Bankbürgschaften) zu
verlangen. Kommt der Besteller mit der Stellung der geforderten Sicherheit in
Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5 Liefer - und Leistungszeit
5.1 Die von uns genannten Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich,
sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und
Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere, dass alle vom Besteller
beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen, sämtliche
technische Details geklärt und eventuell vereinbarte Zahlungssicherheiten
gestellt sind. In keinem Fall beginnt der Lauf einer vereinbarten Liefer- oder
Leistungsfrist vor Auftragsbestätigung, es sei denn, dies ist ausdrücklich
vereinbart.
5.2 Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sie für den Besteller
wirtschaftlich zumutbar sind.
5.3 Unverschuldete Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur
vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglich
eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten usw. -, haben wir, auch wenn
sie bei unseren Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten, selbst bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Fall
verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen um die Dauer der durch
das Hindernis ausgelösten Verzögerung oder Unterbrechung und berechtigen
uns zudem, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist auch der
Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit
oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, weil wir oder der Besteller vom
Vertrag zurücktreten, so kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
nicht deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits
vorliegenden Verzugs entstehen.
5.4 Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert
oder kommt der Besteller sonst in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Kosten
der Lagerung dem Besteller zu berechnen. Nach der Höhe betragen diese
mindestens 1 % des Gesamtnettoauftragswerts für jeden vollendeten Monat.
Dies schließt nicht den Nachweis des Bestellers aus, dass uns mit der Lagerung
geringere Kosten entstanden sind. Statt Kosten der Lagerung zu berechnen, sind
wir auch berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den
Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern. Letzteres setzt
voraus, dass dem Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt und er auf diese
mögliche Folge hingewiesen wird.
5.5 Im Falle des Lieferverzuges haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir bei einem von uns zu vertretenden Liefer-
verzug für jede vollendete Woche bis zu einer Höhe von 1% des Netto – Kaufpreises,
maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Netto – Kaufpreises, Der Käufer ist für die
Höhe des von ihm geltend gemachten Verzugsschadens nachweispflichtig.
Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist aus-
geschlossen.
6 Erfüllungsort und Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz. Dies gilt
auch für Montage- und Reparaturleistungen, soweit diese mit unserer Lieferung
im Zusammenhang stehen.
6.2 Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an
den Spediteur oder eine sonstige Transportperson übergeben ist. Dies gilt auch
für den Fall, dass wir ausnahmsweise gemäß Vereinbarung die
Versendungskosten tragen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des
Vertrages fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns, jedoch ohne
Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits
jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache
wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser so begründetes
Eigentum unentgeltlich.
7.2 Wir ermächtigen den Besteller, im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes über die Ware zu verfügen, was auch eine Verarbeitung oder
Veräußerung einschließt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die
ihm aus einer Weiterveräußerung, Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen und zwar unabhängig
davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung u. a. weiter
veräußert wird. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers
nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches jedoch der Fall oder liegt ein
sonstiger wichtiger Grund vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns
abgetretene Forderungen und deren Schuldner benennt und alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Diese Vorausabtretung umfasst die
Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssurrogate
(z. B. Versicherungsansprüche). Andere Verfügungen über die Ware sind nicht
gestattet und verpflichten den Besteller zum Schadensersatz.
7.3 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem
Setzen einer Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine
solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, so dass unsere
Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag
bleibt uns unbenommen und erfordert eine ausdrückliche Erklärung. Die
Rücktrittserklärung erfordert aber keine erneute / weitere Fristsetzung. Treten wir
vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des
Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
7.4 Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Zugriffen auf die Ware durch
Dritte, insbesondere Pfändungen, auf unsere Rechte hinzuweisen und uns
unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
mit einem Widerspruch entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet uns der Besteller für diese Kosten.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware für uns sorgfältig zu verwahren, auf
eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem
sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen
Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche
aus den Versicherungsverträgen hierdurch bereits im Voraus an uns ab. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen, soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist.
8 Mängelrügen
Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, nicht erkennbare Mängel
spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung uns gegenüber
schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
9 . Gewährleistung
9.1 Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. . Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen
9.2 Ist gebrauchte Ware (inklusive Vorführgeräte) Vertragsgegenstand, wird
jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, sofern uns nicht arglistiges Verhalten
anzulasten ist.
9.3 Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass ein Mangel nicht
vorhanden oder nicht durch uns zu vertreten ist, ist der Besteller verpflichtet, die
durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen. Die Höhe dieser Kosten
bestimmt sich nach Ziffer 14.5 dieser Geschäftsbedingungen, sofern nichts
anderes vereinbart ist.
10. Keine Gewährleistung für kundenseitig beigestellte oder gelieferte Maschinen,
Maschinenteile und Anlagenkomponenten
Sikoplast übernimmt keine Gewährleistung für die Funktions- und Leistungsfähigkeit
solcher Maschinen, Maschinenteile und Anlagenkomponenten, die vom Kunden
geliefert und/oder bereitgestellt werden.
11 Verjährung
Die Verjährung der Mängelansprüche, soweit diese nach Ziffer 9 begründet sind,
beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Sie gilt auch für Ansprüche auf
Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter
Handlung oder aufgrund von Arglist geltend gemacht werden.
12. Haftung
12.1 Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden
an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungs-
gehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungs-
gesetz umfasst werden.
12.2 Für weitere Schäden, die nicht von Ziff. 12.1 erfasst werden, haften wir nur dann,
wenn uns ,unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
12.3 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,
soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung
für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden
und vorhersehbar sind.
12.4 In den Fällen der Ziffer 12.3 ist unsere Haftung auf höchstens den
zweifachen Nettoauftragswert der betroffenen Lieferung oder Leistung, maximal
aber auf 25.000,00 Euro begrenzt.
12.5 Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in den Fällen der Ziffer
12.3 spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller
Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
spätestens nach drei Jahren von dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
an. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen eventueller Mängel der Ware. Für diese
bleibt es bei der Verjährung nach Ziffer 11.
13. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir,
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu
machen, 10 % des Bruttoauftragswertes für die durch die Bearbeitung des
Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Dem
Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden in dieser Höhe
nicht entstanden ist.
14. Urheberrecht
Abbildungen, Zeichnungen, Muster oder andere Unterlagen unterliegen unserem
Urheberrecht. Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung
durch dazugehörende Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anlageteilen
zusammen mit der Ware und vorbehaltlich des Eigentumsvorbehalts der Ziffer 7
dieser Geschäftsbedingungen in das Eigentum des Bestellers über. An der
Software bleiben alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs -
und Verwertungsrechte, bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich dem Besteller
übertragen sind. Der Besteller erhält lediglich das beschränkte Recht, die
Software dem Vertragszweck und –umfang entsprechend – auch gemäß einem
eventuell gesondert abzuschließenden Softwarelizenzvertrag – zu nutzen.
15. Montage- und Reparaturbedingungen
Soweit wir gemäß Auftragsbestätigung auch Montage- und Reparaturarbeiten
durchzuführen haben, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
15.1 Der Beginn unserer Arbeiten setzt voraus, dass der Besteller sämtliche
Vorleistungen, wie sie mit der Auftragsbestätigung oder sonst vereinbart sind,
vollständig und sachgerecht erbracht hat. Dies gilt insbesondere für erforderliche
Fundamentarbeiten oder Gebäudeumbauten einschließlich der zur Durchführung
der Montage oder Reparatur erforderlichen Zu- und Ableitungen entsprechend
den von uns zur Verfügung gestellten Montageplänen. Sofern Montage- oder
Reparaturarbeiten an einer Computeranlage zu erbringen sind, sind wir erst
verpflichtet, mit dieser Leistung zu beginnen, nachdem der Besteller sämtliche
Daten, die durch diese Arbeiten beeinträchtigt werden können, auf gesonderten
Datenträgern gespeichert und diese Sicherung schriftlich bestätigt hat.
15.2 Der Transport, das Abladen sowie das Auspacken der zur Montage
vorgesehenen Ware gehört nicht zu unserem Leistungsumfang und ist daher
durch den Besteller auf eigene Kosten durchzuführen, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
15.3 Während der Dauer der Montage stellt uns der Besteller trockene, beheizte,
abschließbare Räume und die für die Montage bzw. Reparatur benötigte Energie
zur Verfügung.
15.4 Im Rahmen einer Reparatur ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum
über. Eine Anrechnung des Restwertes des ausgetauschten Teils findet nur dann
statt, sofern dies vereinbart ist.
15.5 Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist, wird auf der Basis
des Arbeitszeit- und Materialaufwandes abgerechnet zuzüglich eventueller
Reise- und Wartezeit sowie Kosten der Übernachtung, Fahrtkosten und
Auslösung. Soweit diese Kosten nach der Höhe nicht durch Einzelbeleg
nachgewiesen werden, bestimmt sich die Höhe nach unserer jeweils gültigen
Preisliste.
15.6 Der Besteller hat die Montage- und Reparaturarbeiten abzunehmen. Der
ausdrücklichen Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller innerhalb einer
Woche nach Zugang der Mitteilung der Fertigstellung der Montage oder
Reparatur einer Abnahme nicht schriftlich widerspricht.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
16.2 Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland hat, ist Bonn unser ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln oder Schecks). Wir behalten
uns vor, den Besteller auch an dem für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu
nehmen.
17. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen bzw. des restlichen Teils der Klausel
nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits
jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame
Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem
am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung
wirtschaftlich gewollt haben.
Stand: 2013